FREISTELLUNG VON BETRIEBSRÄTEN
Betriebsräte sollten nach dem gesetzlichen Idealbild alleine den Interessen der Arbeitnehmer verpflichtet sein. Das Arbeitsverfassungsgesetz sieht deshalb die Tätigkeit als Betriebsrat als ein Ehrenamt, aus dem weder Vorteile gezogen werden dürfen, noch den Betroffenen Nachteile [...]