AUSBILDUNGSKOSTENRÜCKERSATZ – ERFOLGREICH ABSOLVIERTE AUSBILDUNG:
§ 2d Abs 2 AVRAG bestimmt, unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer verpflichtet werden kann, Ausbildungskosten zurück zu zahlen. Vereinbart werden kann das überhaupt nur für „erfolgreich absolvierte Ausbildungen“, die „Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art“ vermittelten, [...]