ÜBERMITTLUNG DES KRANKENSTANDNACHWEISES PER FAX
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber ohne Verzug bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Wird ein Arbeitnehmer während einer solchen Arbeitsverhinderung gekündigt, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für eine gewisse Dauer aufrecht, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher endet. Was gilt aber, wenn die Krankmeldung nicht ankommt?
Im gegebenen Fall ist genau dies geschehen: Ein Arbeitnehmer wurde während des Krankenstandes gekündigt, er machte seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende seines Arbeitsverhältnisses hinaus geltend.
Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass der Arbeitnehmer trotz Aufforderung keinen Krankenstandsnachweis übermittelt habe. Die angeblich per Telefax übermittelte Krankmeldung sei nämlich nie angekommen.
Der OGH stellte dazu fest: Prinzipiell ist es möglich, die Krankmeldung per Telefax zu übermitteln. Problematisch wird es aber, wenn dieses Fax beim Empfänger nicht ankommt.
Eine Erklärung ist grundsätzlich bei Kenntnisnahme zugegangen, außerdem aber auch dann, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass sich der Adressat unter normalen Verhältnissen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und eine Störung nur mehr in seiner Sphäre möglich ist.
Der „Ok-Vermerk“ eines Telefax-Sendeberichts bringt allerdings noch keinen Beweis über den Zugang der Meldung beim Empfänger. Trotz eines „Ok-Vermerks“ im Sendebericht ist es nämlich immer noch möglich, dass in Folge von Leitungsstörungen die Datenübertragung missglückt ist.
Ein Telefax reist also im Prinzip auf Gefahr des Versenders. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass der Fehler bei der Übermittlung auf eine Störung des Empfängergeräts zurückzuführen ist, dann hat dies der Empfänger auch zu verantworten.
Aus diesem Grund konnte der Arbeitnehmer hier durch das Ok des Sendeberichts nicht beweisen, dadurch, dass er seinen früheren Arbeitgeber einen Krankenstandsnachweis übermittelt habe.
Kristina Silberbauer/Claudia Simon, 2011
OGH 30.03.2011, 9 ObA 51/10f
Kategorien: Entgeltfortzahlung
Tags: Entgeltfortzahlung, Kündigung