Ärztin wehrt sich trotz guter Altersversorgung gegen Zwangspensionierung
Wer in einem Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmern arbeitet und dann gekündigt wird, kann die Kündigung bei Gericht anfechten. Um zu gewinnen, muss der Gekündigte nachweisen, dass der Arbeitgeber die Zusammenarbeit entweder aus verbotenen Gründen beendete („Kündigung aus verpöntem Motiv“ ) oder dass die Kündigung eine „ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage“ zur Folge hat, wie sie nicht mit jeder Kündigung verbunden ist („sozialwidrige Kündigung“ ). In der Regel hält eine Kündigung daher, wenn der ehemalige Mitarbeiter durch eine Alterspension sozial abgesichert ist.
Im aktuellen Fall hielten sich die mit dem Jobverlust verbundenen Einbußen in Grenzen: Die klagende 60-jährige Ärztin erhielt von ihrem Arbeitgeber (der Pensionsversicherungsanstalt!) eine Abfertigung von 80.000 Euro, hat Anspruch auf Alterspension von über 3800 Euro netto und besitzt zwei Eigentumswohnungen. Sie hat keine Sorgepflichten, dafür einen Ehemann mit einer Nettopension von 4000 Euro netto.
Bis dahin nahezu unkündbar
Folglich begründet sie ihre Kündigungsanfechtung weniger mit ihren finanziellen Folgen. Sie fühlt sich durch die Kündigung vielmehr aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert: Laut Kollektivvertrag, nach dem die Klägerin bis dahin nahezu unkündbar war, können zwar auch Männer gekündigt werden, sobald sie das Pensionsantrittsalter erreichen – das ist allerdings laut Gesetz 65 statt 60 Jahre. Dadurch können Männer länger bei der Pensionsversicherungsanstalt arbeiten als die Klägerin.
Die PVA argumentiert: Sie trenne sich grundsätzlich von Mitarbeitern unabhängig von ihrem Geschlecht, wenn sie Pension beanspruchen können. Dass das Frauen früher trifft als Männer, ergebe sich aus den unterschiedlichen Altersgrenzen – die gebe das Gesetz aber nun mal vor.
Das Arbeits- und Sozialgericht konnte die Ärztin nicht überzeugen: Neben ihrem Gehalt (rund 4000 Euro netto) würde die Klägerin bei Prozessgewinn auch noch die Pension beziehen – das sei nicht gerechtfertigt. Auch ein Mann gleichen Alters könne nicht zwei Bezüge lukrieren. Im Gegensatz dazu befand das Berufungsgericht, dass die Ärztin als Frau diskriminiert worden sei. Das unterschiedliche Pensionsantrittsalter sei gleichheitswidrig und keine Rechtfertigung für den freien Kündigungsentschluss des Arbeitgebers.
Europarechtliche Vorgaben
Den Obersten Gerichtshof interessiert hingegen, ob – nach europarechtlichen Vorgaben – ein Kollektivvertrag Kündigungen ab Erreichen des Pensionsantrittsalters erleichtern darf, obwohl dieses in Österreich laut Gesetz bei Männern und Frauen unterschiedlich ist, und ob ein öffentlicher Arbeitgeber auf dieser Basis kündigen darf. Er legte diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. (OGH 9Ob A163/08y vom 4. 8. 2009).
Im Ergebnis will er wissen, ob eine Diskriminierung schon dann vorliegt, wenn Männer und Frauen gleichen Alters bei Kündigungen unterschiedlich behandelt werden, oder ob ihre wirtschaftliche Situation anstelle des Alters ausschlaggebend ist. Dann nämlich würde keine Schlechterstellung der Ärztin vorliegen, da sie ja aufgrund des unterschiedlichen Pensionsalters in einer vergleichbaren Lage ist wie ein Mann, der fünf Jahre später auch gekündigt wird und dann Pension bezieht.
Auch wenn sich dieser Fall auf die Gleichbehandlung durch gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit bezieht, könnte die Antwort des EuGH generell für Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts relevant sein. (Kristina Silberbauer, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 18.11.2009)