Wer durch die Arbeit seine Gesundheit gefährdet, kann seinen sofortigen Austritt erklären, und zwar zu den Konditionen einer Arbeitgeber-Kündigung – teuer, wenn der Mitarbeiter im System Abfertigung Alt ist. Manchmal muss der Arbeitnehmer den Austritt aber ankündigen, um dem Unternehmen Verbesserungsmaßnahmen zu ermöglichen. Was gilt, wenn der Austrittsgrund Burn-out und ein „belastendes Arbeitsklima“ ist?
Eine Arbeitnehmerin kann aufgrund von Burnout, ausgelöst durch belastendes Arbeitsklima (und die Übertragung zusätzlicher Aufgaben), ihrer Tätigkeit nicht mehr nachkommen ohne ihre Gesundheit weiter zu gefährden. Auf Empfehlung ihres Facharztes beendete sie ihr Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt.
Strittig war nun, ob  sie ihren Arbeitgeber vorab über ihre gesundheitlichen Probleme und deren Ursachen im Arbeitsklima hätte informieren müssen.
Die Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Austritt dienen dazu, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht, Abhilfe zu schaffen, nachkommen kann. Einzige Ausnahme: Die Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz kommt nicht in Betracht, weil es entweder keinen gibt oder auch dort dieselben gesundheitsgefährdenden Umstände vorliegen.
Das zweitinstanzliche Urteil kommt hier zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber auch bei Ankündigung des Austritts nicht Abhilfe hätte schaffen können. Die Belastung liege im Arbeitsklima und nicht am Arbeitsplatz. Das Betriebsklima sei „einer Umstrukturierung nicht zugänglich“; eine belastende Situation am Arbeitsplatz bleibe auch bei Zuweisung anderer Aufgaben bestehen – so das OLG Wien. Somit erwies sich im vorliegenden Fall die Aufklärungspflicht der Arbeitnehmerin als nicht zweckmäßig, und ihr Austritt war berechtigt.
Bleibt nur zu hoffen, dass das Gericht nicht generell von der Unabänderlichkeit eines schlechten Arbeitsklimas ausgeht.
 
OLG Wien 19. 12. 2016, 9 Ra 71/16a
RA Mag. Kristina Silberbauer, Constantin Breisach