Das Jahr 2011 bringt einige Gesetzesänderungen. Die Wichtigsten im Bereich des Arbeitsrechtes, die mit 01.01.2011 in Kraft treten, betreffen das Arbeitsverfassungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz.
Der Arbeitgeber hat weiterhin den Betriebsrat von einer beabsichtigten Kündigung zu informieren. Nun hat der Betriebsrat aber anstatt von fünf Arbeitstagen genau eine Woche Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben. Hat der Betriebsrat innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, so kann sich der Arbeitnehmer nun zwei Wochen, anstatt, wie früher, eine Woche, Zeit lassen, um die Kündigung bei Gericht anzufechten.
Die Änderungen im Behinderteneinstellungsgesetz sollen dazu führen, dass Arbeitgeber weniger Hemmung davor haben, „begünstigt Behinderte“ – wie Menschen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent nachweisen, nach gesetzlicher Definition heißen – einzustellen.
Für begünstigt Behinderte, die ab dem 01.01.2011 eingestellt werden, gilt jetzt nämlich der besondere Kündigungsschutz, der eine Kündigung nur mit Zustimmung des Behindertenausschuss erlaubt, in den ersten 4 Jahren grundsätzlich noch nicht (mit Ausnahmen, wie insbesondere, wenn die Behinderung durch Arbeitsunfall verursacht wurde).
Außerdem werden die finanziellen Nachteile (Ausgleichstaxe), die Unternehmen zu tragen haben, wenn sie nicht die vorgeschriebene Anzahl von begünstigt Behinderten beschäftigen, erhöht.
Claudia Simon / Kristina Silberbauer, 2011