Erfährt ein Dienstgeber von einem Verhalten des Dienstnehmers, das einen Entlassungsgrund darstellen könnte, ist rasches Handeln gefragt: Entlassungen müssen unverzüglich ausgesprochen werden. Andernfalls sind sie unberechtigt und lösen Schadenersatzansprüche des entlassenen Dienstnehmers aus (Kündigungsentschädigung). Was tun, wenn der Sachverhalt nicht klar ist und noch Ermittlungen notwendig sind?

Darüber gibt eine aktuelle Entscheidung des OGH Aufschluss: Der Dienstgeber erfuhr, dass ein Mitarbeiter gegen den Geschäftsführer Strafanzeige wegen Bestimmung zur Untreue eingebracht hat. Diese Anzeige erfolgte wider besseren Wissens.
Der Dienstgeber reagierte nicht sofort mit der Entlassung, sondern mit einer schriftlichen Dienstfreistellung. In dieser erklärte er ausdrücklich, sich weitergehende rechtliche Schritte nach vollständiger Klärung des Sachverhaltes vorzubehalten. Die Dienstfreistellung dauerte bis zum Ende des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Im Anschluss daran wurde die Entlassung ausgesprochen.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren war nicht weiter strittig, dass der Mitarbeiter einen Entlassungsgrund (Vertrauensunwürdigkeit) gesetzt hat. Offen war lediglich, ob die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen wurde.
Der OGH bejahte die Rechtzeitigkeit der Entlassung: Aufgrund der Dienstfreistellung konnte der Mitarbeiter nicht annehmen, sein Dienstgeber habe auf die Entlassung verzichtet. Die Entlassung war rechtzeitig, Anspruch auf Kündigungsentschädigung bestand nicht (OGH 27.11.2014, 9 ObA 116/14w).
 
Kristina Silberbauer