Eine weitere Gerichtsentscheidung zeigt, dass bei der Frage, ob ein Mitarbeiter freier Dienstnehmer oder Angestellter ist, Überschrift und Inhalt des geschlossenen Vertrages kaum relevant sind.
Das OLG Wien entschied am 12.8.2014 (9 Ra 60/14f) über die arbeitsrechtliche Qualifikation eines Vertrages zwischen einem Meinungsforschungsinstitut und seinen Telefoninterviewern.
Die Arbeitseinsätze kamen so zustande, dass die Mitarbeiter beim Institut telefonisch anfragten und sich für einzelne vorgegebene Tage entscheiden konnten. Fixe Arbeitszeiten mussten eingehalten werden, bezahlt wurde nach Minuten. Kontrolliert wurden die Telefonate auch: Supervisoren hörten immer wieder verdeckt mit. Beobachtet wurde auch, ob die Mitarbeiter nicht nebenbei etwas anderes tun als telefonieren. Ein Vertretungsrecht bestand nicht.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass echte Dienstverträge vorlagen. Daran änderte auch nichts, dass die Mitarbeiter Arbeitseinsätze ablehnen durften.
Nachdem die Interviewer nicht bloß gelegentlich und nebenberuflich für den Arbeitgeber tätig waren, handelte es sich um durchgehende und nicht bloß fallweise Vertragsverhältnisse. Dafür sprach auch, dass die Arbeitnehmer auf das Einkommen beim Arbeitgeber angewiesen waren.
Ein weiteres Mal zeigt sich: Kreative Vertragsverhältnisse bergen rechtliche und folglich finanzielle Risken. Die Wahl des richtigen arbeitsrechtlichen Vertragstypus entscheidet.
Kristina Silberbauer