Nicht wenige IT-Unternehmen überlassen ihre EDV-Fachkräfte an Kunden, wo sie nicht anders als deren Angestellte arbeiten. Zwischen den Fachkräften und dem IT-Unternehmen werden häufig Werkverträge abgeschlossen und Stundensatzhonorar vereinbart. Bei einer entsprechenden Einbindung in die Organisation des Kunden (!), können aber in Wahrheit echte Dienstverhältnisse zwischen den EDV-Fachkräften und dem IT-Unternehmen vorliegen.

Wie der OGH kürzlich entschied (24.3.2014, 8 ObA 30/13i) kann das beträchtliche Forderungen nach sich ziehen:
Ein EDV-Techniker wurde von seinem Auftraggeber an das Bundeskanzleramt und diverse Bundesministerien überlassen. Dort arbeitete er ständig als Helpdesk-Mitarbeiter.
Nach Ablauf der Projektdauer forderte der Scheinselbstständige Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung für drei Jahre sowie Kündigungsentschädigung ein. Damit bekam er teilweise recht:
Während nach Ansicht des OGH Sonderzahlungen in (überkollektivvertraglichen) Stundensätzen von Scheinselbstständigen in aller Regel schon enthalten sind, steht Urlaubsersatzleistung zusätzlich zu. Auch die Kündigungsentschädigung wurde ihm zugesprochen: Die Befristung des Projekts schlägt nicht automatisch auf den Dienstvertrag durch.
Insbesondere verwarf der OGH das Argument des Arbeitgebers, man müsse alle Ansprüche auf Basis des kollektivvertraglichen Mindestentgelts berechnen. Der vereinbarte Stundensatz geht vor.
 
Kristina Silberbauer