Behindertenvertrauenspersonen haben Anspruch auf Freizeit, um ihre Pflichten erfüllen zu können. Sie sind insofern den Betriebsräten gleichgestellt. Eine ausdrückliche, gleichlautende Regelung für Konzernbehindertenvertrauenspersonen enthält das Behinderteneinstellungsgesetz nicht. Dennoch entschied der OGH in dieser Arbeitsrechtssache: Zu den Aufgaben einer Behindertenvertrauensperson gehört es (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) auch, die Tätigkeit als Zentralbehindertenvertrauensperson oder Konzernbehindertenvertrauensperson zu übernehmen. Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung besteht daher auch für die Inhaber dieser Funktionen.
OGH 24.7.2013, 9 ObA 42/13m
 
Kristina Silberbauer