Die Begehung eines gewerbsmäßigen Diebstahls durch einen Arbeitnehmer, der zugleich Betriebsratsmitglied ist, rechtfertigt die nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur bereits ausgesprochenen Entlassung.

Ein seit rund 33 Jahren in der Matratzenproduktion angestellter Arbeitnehmer, der ebenso Betriebsratsmitglied war, nahm über mehrere Monate hinweg neun Matratzen an sich. Die lange Betriebszugehörigkeit sowie das frühere Wohlverhalten des Arbeitnehmers stellten keine Rechtfertigung für die missbilligenden Handlungen des Arbeitnehmers dar.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied wurde durch die Begehung dieser Straftaten tiefgreifend gestört. Der Arbeitnehmer war außerdem als Kranführer beschäftigt. Der Umstand, dass diese Tätigkeit bereits einen alleinigen Arbeitsbeginn in der Produktionshalle um 4:30 Uhr erfordert, verlangt absolutes Vertrauen in die Ehrlichkeit des Arbeitnehmers, welches nach den begangenen Diebstählen aber nicht mehr erwartet werden kann. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers war somit nicht länger zumutbar, seine Entlassung daher gerechtfertigt.
(OLG Linz 26.4.2013, 11 Ra 17/13v)
 
Julia Berti / Kristina Silberbauer