Dem OGH lag unlängst der Fall eines „freien“ Dienstnehmers vor, bei dem unstrittig war, dass in Wirklichkeit ein echter Arbeitsvertrag besteht und Nachforderungen – insbesondere höheres Entgelt wegen zugrunde liegenden KV – aus diesem zustehen. Offen war, ob die im „Freien“ Dienstvertrag enthaltene Verfallsklausel trotz Vorliegens eines echen Arbeitsvertrages weiter gelten sollte:

Nach § 1486 Z 5 ABGB beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre. Kürzere Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Obwohl die meisten arbeitsrechtlichen Ansprüche einseitig zwingend und daher nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abänderbar sind, erachtet die Rechtsprechung Verfallsklauseln, die die gesetzliche Verjährungsfrist abkürzen, als nicht übermäßig erschwerend und somit als zulässig.
Laut OGH besteht kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Entgeltabrede und der Verfallsklausel. Es spricht nichts dagegen, dass die Parteien die Klausel auch dann vereinbart hätten, wenn sie den Vertrag von Anfang an als Arbeitsvertrag behandelt hätten.
Der Verfallseinwand der Beklagten war somit berechtigt, da die Klägerin die Ansprüche nicht fristgerecht – binnen der dreimonatigen Frist – geltend gemacht hat. (8 ObA 86/11x)
 
Kristina Silberbauer/Juliana Sepasiar