Ein Österreicher mit deutschem Wohnsitz wurde vom österreichischen Arbeitgeber gekündigt. Danach teilte er mit, dass er laut Bescheid eines deutschen Versorgungsamtes zu 50% behindert sei und klagte auf Kündigungsentschädigung. Er verlor:
Der deutsche Bescheid gilt nicht automatisch auch in Österreich. Jeder Betroffene muss frei entscheiden können, ob er dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören möchte. Würde der ausländische Bescheid automatisch als entsprechender Bescheid im Sinne des österreichischen Behinderteneinstellungsgesetzes gelten, wäre diese Freiheit beschränkt. (OGH 5.4.2013, 8 Oba 50/12d)
Der deutsche Bescheid gilt nicht automatisch auch in Österreich. Jeder Betroffene muss frei entscheiden können, ob er dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören möchte. Würde der ausländische Bescheid automatisch als entsprechender Bescheid im Sinne des österreichischen Behinderteneinstellungsgesetzes gelten, wäre diese Freiheit beschränkt. (OGH 5.4.2013, 8 Oba 50/12d)
Kristina Silberbauer