Im Zusammenhang mit der Kündigung eines begünstigten Behinderten musste sich der VwGH mit der Frage auseinandersetzen, ob ein durch Mobbing hervorgerufener längerer Krankenstand ein Kündigungsgrund im Sinne des § 8 Behinderteneinstellungsgesetzes sein kann.
Der bei der Stadt Wien im Krankenhausmanagement tätige Behinderte sollte aufgrund seiner langen Krankenstände gekündigt werden. Wegen des besonderen Kündigungsschutzes musste das Bundessozialamt dazu seine Zustimmung erteilen. Gegen die Zustimmung zu seiner Kündigung brachte der Arzt vor, er werde gemobbt und leide deshalb unter anderem an Burnout.
In den ersten zwei Instanzen bekam die Stadt Wien in Form der Zustimmung zur Kündigung recht. Den VwGH allerdings störte, dass sich die Behörden nicht mit einem Gutachten auseinander setzten: Nach Ansicht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie liege ein eindeutiger Fall von Mobbing vor. Dieses sei kausal für das Auftreten einer „akuten Belastungsreaktion“. Allerdings bestand eindeutig Arbeitsfähigkeit.
Auch wenn der VwGH nicht abschließend entschied, verlangte es von den untergeordneten Behörden, sich mit diesem Gutachten auseinander zu setzen.
Für die „Burnout-Judikatur“ bedeutet das: Mobbing kann durchaus Ursache für Burnout sein. Offensichtlich dürfen Ärzte das Vorliegen von Mobbing beurteilen. Wenn Burnout geheilt werden kann, und daher Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann kein Kündigungsgrund vorliegen, der den besonderen Kündigungsschutz beseitigt. (VwGh 18.9.2012 2011/11/0149)
Für die „Burnout-Judikatur“ bedeutet das: Mobbing kann durchaus Ursache für Burnout sein. Offensichtlich dürfen Ärzte das Vorliegen von Mobbing beurteilen. Wenn Burnout geheilt werden kann, und daher Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann kein Kündigungsgrund vorliegen, der den besonderen Kündigungsschutz beseitigt. (VwGh 18.9.2012 2011/11/0149)
Kristina Silberbauer