Arbeitnhemer dürfen gemäß § 105 ArbVG nicht deshalb gekündigt werden, weil sie vom Arbeitgeber die Erfüllung ihrer Ansprüche verlangen. Wer beispielsweise die Bezahlung seiner Überstunden fordert, darf daraufhin nicht den Job verlieren. Gilt dieses Verbot auch für Arbeitnehmer, die nur für die Zukunft etwas verlangen?
Im vorliegenden Fall war ein Busfahrer mit seiner allzu kurzfristigen Diensteinteilung unzufrieden. Er verlangte vom Reisebusunternehmen, seine Fahrten früher als einen oder zwei Tage vor Fahrtbeginn bekannt zu geben. Dies war das einzige Motiv für seine Kündigung.
Sie hielt nicht: Laut OGH werden auch solche Arbeitnehmer geschützt, die für die Zukunft die Einhaltung ihrer Ansprüche verlangen. Die Forderung des Klägers nach einer faireren Zeiteinteilung waren auch nicht offenbar unberechtigt. § 19c AZG verlangt die Bekanntgabe der Diensteinteilung mindestens zwei Wochen im Voraus.
Das Reisebusunternehmen muss den Mitarbeiter daher wieder anstellen. (OGH 30.4.2012, 9 ObA32/12i)
Sie hielt nicht: Laut OGH werden auch solche Arbeitnehmer geschützt, die für die Zukunft die Einhaltung ihrer Ansprüche verlangen. Die Forderung des Klägers nach einer faireren Zeiteinteilung waren auch nicht offenbar unberechtigt. § 19c AZG verlangt die Bekanntgabe der Diensteinteilung mindestens zwei Wochen im Voraus.
Das Reisebusunternehmen muss den Mitarbeiter daher wieder anstellen. (OGH 30.4.2012, 9 ObA32/12i)
Kristina Silberbauer