Sowohl Angestellte, als auch Arbeiter können das Dienstverhältnis auflösen, wenn durch die Fortführung der Arbeit eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. Das OLG Linz bestätigte kürzlich die bisherige Rechtsprechung, wann eine Gesundheitsgefährdung in diesem Sinn vorliegt.
Im vorliegenden Fall wurde eine Reinigungskraft vom ursprünglichen Arbeitsort zu einem neuen versetzt, welcher in etwa 40 Minuten Wegzeit entfernt ist. Unproblematisch war hier die Versetzung, welche vom Dienstvertrag gedeckt war.
Die Arbeitnehmerin aber beendete kurz darauf mit sofortiger Wirkung das Arbeitsverhältnis, da der zusätzliche Anfahrtsweg eine schwere psychische Beeinträchtigung für sie darstelle und eine Risikoerhöhung am Arbeitsweg implizierte. Die Arbeitnehmerin berief sich dabei nicht auf die Änderung ihrer Tätigkeit, sondern lediglich auf den längeren Anfahrtsweg.
Gesundheitsgefährdung muss sich auf Dienstleistung beziehen
Für den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung ist maßgeblich, inwiefern eine zukünftige Gesundheitsschädigung durch die Fortführung des Dienstverhältnisses prognostiziert werden kann. Obwohl darunter auch psychische Belastungssituationen fallen können, muss dennoch die Gesundheitsschädigung gerade wegen der Tätigkeit drohen. Darunter fallen Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz, das Arbeitsklima und andere schädigende Arbeitsbedingungen.
Das OLG Linz sah allerdings in einem längeren Anfahrtsweg nur einen sehr geringen Bezug zur tatsächlichen Arbeitsleistung und ordnete diesen Umstand bzw. das erhöhte Risiko der privaten Sphäre der Dienstnehmerin zu. Somit ist der Arbeitsweg keine relevante Rahmenbedingung für die Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung.
OLG Linz 26. 6. 2012, 11 Ra 35/12i
Kristina Silberbauer / Philipp Wetter