Der OGH hat die weit verbreitete Klausel gekippt, wonach es kostet, wenn man zunächst überlassenes Personal bei sich anstellt.

Der Kunde eines Personalbereitstellungsunternehmens übernahm zwei überlassene Hilfskräfte in fixe Beschäftigungsverhältnisse. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend stellte der Personalbereitsteller dafür einen fünfstelligen Betrag in Rechnung.
Schutz von Leiharbeitnehmern 
Der OGH hält die entsprechende Klausel für unzulässig, wonach bei Übernahme der überlassenen Arbeitskräfte durch den Beschäftigerbetrieb ein bestimmter Betrag zu zahlen ist, berechnet nach Stundensätzen und mit zunehmender Überlassungsdauer sinkend. Derartige Klauseln widersprechen § 11 Abs 2 Z 6 AÜG, wonach Bedingungen verboten sind, die die überlassene Arbeitskraft für die Zeit nach dem Ende des Vertrags zum Überlasser, insbesondere durch Konventionalstrafen oder Einstellungsverbote, in ihrer Erwerbstätigkeit beschränken. 
Ähnlich wie bei einer Konventionalstrafe, die bei der Übernahme des Leihpersonals anfällt (OGH 25.11.2008, 1 Ob 225/08g) wird auch durch die „Vermittlungsprovision“ die Erwerbstätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer mittelbar beschränkt. Durch die Entgeltpflicht würde es der überlassenen Arbeitskraft schwerer fallen, einen Arbeitsplatz beim früheren Beschäftiger zu finden. Maßgeblich war auch, dass eine Arbeitskräfteüberlassung und keine Personalvermittlung vereinbart war, in deren Rahmen natürlich Profession verlangt werden darf. (OGH 30.7.2012, 9 Ob 19/12b)
 
Kristina Silberbauer