Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, vereinbaren die Parteien häufig, dass damit alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen sind. Wie weit das zulässig ist, entschied ein weiteres Mal der OGH:
Wurde im Zuge der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine sogenannte Generalbereinigungklausel geschlossen, stellen sich dabei insbesondere folgende beiden Fragen:
1. Kann der Arbeitnehmer trotz der Generalbereinigungsklausel später Ansprüche geltend machen, wenn er an sie zuerst schlichtweg nicht dachte?
2. Kann ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf an sich unverzichtbare Ansprüche verzichten?
Zum ersten Thema setzt der OGH die ständige Rechtsprechung fort: Die Bereinigungswirkung eines Generalklauselvergleichs bezieht sich im Zweifel auf alle Ansprüche, an die die Parteien denken konnten, jedenfalls aber auf die ihnen damals positiv bekannten oder erkennbaren Folgen, konkret auch Ansprüche aus einem Betriebspensionsvertrag. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind also gut beraten, die Generalbereinigungsklausel erst zu unterschreiben, wenn sie sich über alle in Frage kommenden Ansprüche im Klaren sind.
Zur Verzichtbarkeit: Auch im Rahmen einer einvernehmlichen Auflösung können unverzichtbare Ansprüche wie etwa die Abfertigung nach dem alten System nicht aufgehoben werden. Anders ist die Lage nur dann, wenn diese Einbuße durch andere Vorteile aufgewogen wird. Ein „anderer Vorteil“ kann etwa darin liegen, dass eine strittige Sache- und Rechtslage geklärt wird. Dann wäre auch der Verzicht auf Abfertigung alt zulässig. Unter Druck darf der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrages freilich nicht gestanden sein. (OGH 20.1.2012, 8 ObA 97/11i)
Kristina Silberbauer