Eine brandaktuelle Entscheidung des VwGH zeigt, wann die behördliche Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten wegen beharrlicher Pflichtverletzung erteilt werden kann.
Gemäß § 8 (4) lit c BEinstG kann ein begünstigter Behinderter nicht schon wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung – sie ist bei anderen Arbeitnehmern sogar ein Entlassungsgrund – gekündigt werden. Vielmehr müssen gegen die Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin stehen. Hier erschien der begünstigte Behinderte an 13 von 33 Arbeitstagen innerhalb von 6 Monaten unentschuldigt nicht zum Dienst (bzw. leistete er ihn nicht vollständig). Überdies hat er im Zusammenhang mit Urlaub und Krankenständen Meldepflichten verletzt. Hier ist der Kündigungsgrund gegeben. (VwGH 24.01.2012, 2011/11/0152)
Kristina Silberbauer