Die zur Vertretung befugten Organe juristischer Personen (z.B. handelsrechtlicher Geschäftsführer) haften für die Abgaben der Gesellschaft insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können. Können zwar noch die Gehälter, nicht aber die Lohnsteuer bezahlt werden, ist höchste Vorsicht geboten.
Der Arbeitgeber muss bereits anlässlich der Lohnzahlung die Lohnsteuer einbehalten. Reichen die Mittel nicht aus, um den vollen Bruttoarbeitslohn zu bezahlen, wäre es ein folgenschwerer Fehler, die Nettolöhne voll, die Lohnsteuer hingegen nicht zu überweisen: Vielmehr wird dann vom Geschäftsführer verlangt, dass er nur so viel als Lohn ausbezahlt, dass noch genug für die darauf entfallende Lohnsteuer übrig bleibt (und dann auch abgeführt wird).
Können hingegen auch die Löhne nicht mehr bezahlt werden, liegt – im Verhältnis zum Finanzamt – keine Pflichtverletzung vor: Dann besteht ja keine Verpflichtung, Lohnsteuer zu entrichten.
Übrigens kümmert es den VwGH nicht, ob der Geschäftsführer den Engpass vorhersehen konnte. (UFS Salzburg 1.6.2011 RV/0277-S/08)
Kristina Silberbauer