Der OGH schärft nach: Bei erheblichem Gehaltsunterschied der Ehepartner sinkt die Chance auf erfolgreiche Kündigungsanfechtung

In Betrieben ab fünf Mitarbeitenden können Personen, die die Kündigung besonders hart trifft, gegen sie gerichtlich vorgehen (Paragraf 105 Absatz 3 Ziffer 2 Arbeitsverfassungsgesetz). Im Anfechtungsprozess wird – neben den Gründen für die Kündigung – untersucht, ob sie „wesentliche Interessen des Arbeitnehmers“ beeinträchtigt. Nach der Gerichtspraxis stehen dabei das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit und vor allem die prognostizierte Dauer der Arbeitsplatzsuche im Vordergrund.

Familiäre Einkommensverhältnisse

Welche Chancen hat ein 59-jähriger Marketing-Assistent mit zwei Sorgepflichten, den Prozess um seine Kündigung zu gewinnen und seinen alten Arbeitsplatz wiederzuerlangen? Auf ersten Blick sehr gute, weil die Kombination aus höherem Lebensalter und Sorgepflichten für Kinder auf eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung hindeutet. Im vorliegenden Fall (OGH 26.09.2024, 8ObA38/24g) waren auch die konkreten Arbeitsmarktaussichten schlecht: Laut Prognose des berufskundlichen Sachverständigen werde der Kläger erst innerhalb von zehn bis zwölf Monaten eine neue, vergleichbare Stelle finden.

Allerdings kam hier noch ein entscheidendes Faktum hinzu: die – sieh an! – erheblich besser verdienende Ehefrau. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach es im Anfechtungsverfahren auf die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen ankommt, und hier die Kündigung – dank des Einkommens der Frau – daher nicht sozialwidrig war. Die Anfechtungsklage des Gekündigten wurde rechtskräftig abgewiesen. (Kristina Silberbauer, 6.11.2024)

Was der Kündigungsschutz mit dem familiären Einkommen zu tun hat – Blog: Klartext Arbeitsrecht – derStandard.at › Recht