Mit dem Anspruch auf eine staatliche Pension endet das Dienstverhältnis nicht automatisch. Bevor der Dienstnehmer in Pension gehen kann, muss er das Dienstverhältnis somit entweder durch Kündigung beenden oder eine einvernehmliche Auflösung mit dem Dienstgeber vereinbaren. Darf der Dienstvertrag sein automatisches Ende mit der Möglichkeit des Pensionsantritts vorsehen?

Dies entschied das OLG Wien wie folgt (16.12.2014, 10 Ra 113/14g):
Zwischen den Arbeitsparteien war vereinbart, dass der Angestellte verpflichtet ist, bei Erfüllung der Voraussetzungen eine gesetzliche Pension zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, widrigenfalls sämtliche Ansprüche des Angestellten aus diesem Vertrag ab diesem Zeitpunkt entfallen.
Als der Angestellte die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllte, wollte er diesen Passus nicht gegen sich gelten lassen. Er vertrat die Ansicht, dass sein Dienstverhältnis bis zum 65. Lebensjahr dauert, wenn er Anspruch auf die gesetzliche ASVG-Alterspension hat.
Das OLG gab dem Arbeitgeber recht. Dabei war maßgeblich, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ausführlich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridorpension durchging, bevor sie den Vertrag abschlossen. Der Arbeitgeber bestand auch vor der Ausarbeitung des Vertrages darauf, dass sich der Arbeitnehmer über seine Versicherungszeiten und die Voraussetzung für eine Pensionsleistung erkundigt und der Arbeitgeber die Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt erhält. Der Arbeitnehmer übergab dem Arbeitgeber auch die gewünschte Auskunft, wonach er nach Vollendung des 62. Lebensjahres Anspruch auf Korridorpension haben werde.
Für das OLG war nicht weiter zweifelhaft, dass ein Dienstverhältnis mit einem Pensionsanspruch befristet werden kann. Es ging dort lediglich darum, ob aus der Textierung des Vertrages der Anspruch auf Korridorpension als Vertragsende klar genug hervorgehe. Für das OLG Wien war der Vertrag vor allem wegen der ausführlichen Vorgespräche ausreichend klar formuliert, so dass für das Ende des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Korridorpension reichte.
 
Kristina Silberbauer