Wer seit 1.1.2011 Arbeitnehmer einstellt, die zu diesem Zeitpunkt bereits begünstigt Behinderte sind, kann diese in den ersten vier Jahren des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung des Behindertenausschusses kündigen. Damit soll ein Anreiz geschafft werden, begünstigte Behinderte zu beschäftigen.
In dem vom OGH am 22.7.2014 entschiedenen Fall (9 ObA 72/14z) hatte der Arbeitnehmer den Antrag auf Feststellung der Behinderteneigenschaft vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt. Der Arbeitgeber sprach die Kündigung dieses Arbeitnehmers aus, ohne sofort die Zustimmung des Behindertenausschusses einzuholen. Die bescheidmäßige Feststellung der Behinderteneigenschaft lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor.
Dass sich der Arbeitnehmer bei Dienstantritt bereits in einem Verfahren über die Zuerkennung seiner Eigenschaft als begünstigter Behinderter befand, half dem Arbeitgeber nichts: Ein derartiger Fall ist nicht mit jenen zu vergleichen, in denen der Arbeitnehmer schon vor Arbeitsvertragsbeginn begünstigt Behinderter ist. Seine Kündigung war rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis folglich weiterhin aufrecht.
 
Kristina Silberbauer