§ 117 ArbVG regelt, wie viele Betriebsratsmitglieder allenfalls bei fortdauernder Bezahlung von der Arbeitsleistung frei zu stellen sind. Nicht selten kommt es vor, dass Unternehmen zusätzlichen Betriebsratsmitgliedern die Freistellung gewähren. Es stellt sich die Frage, ob man das wieder rückgängig machen kann?

Betriebsratsmitglieder dürfen aus ihrem Mandat keinen Vorteil ziehen. Sonst bestünde die Gefahr, dass sie im Interesse des Unternehmens und nicht der Belegschaft tätig werden. Nimmt ein Betriebsrat während der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahr, muss ihm diese Zeit zwar wie Arbeitszeit abgegolten werden. Sie darf aber auch nicht günstiger vergütet werden als die Arbeitszeit.
Aus diesen Grundsätzen folgert der OGH: Es ist nicht zulässig, mehr Betriebsratsmitglieder als vom Gesetz vorgesehen gänzlich vom Dienst frei zu stellen. Vereinbarungen, wie sie häufig zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber bestehen, wonach der Betriebsinhaber die Freistellung weiterer Mitglieder akzeptiert, sind nichtig (§ 879 ABGB). Dies deshalb, weil ein derartiger Vertrag gegen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 115-117 ArbVG verstoßen würde.
Der Betriebsinhaber kann die überbordende Freistellung somit rückgängig machen. Das betroffene Betriebsratsmitglied muss wieder arbeiten. Es kann sich auch nicht auf eine gelebte Übung berufen (OGH 19.3.2013, 9 ObA 133/12t).
 
Kristina Silberbauer