Nur in bestimmten, gesetzlich oder einzelvertraglich definierten Fällen ist das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Dienst gerechtfertigt. Eine solche Leistungsverhinderung stellt auch einen Krankheitsfall dar, wobei sich der OGH kürzlich der Auslegung des Krankheitsbegriffs widmete.

Das Unterbleiben der Arbeitsleistung unter Fortbezahlung des regelmäßigen Entgelts ist dann zulässig, wenn solche Maßnahmen ergriffen werden, die dazu dienen den „regelrechten Körper- und Geisteszustand zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen“. Dabei darf bei der Interpretation dieser Definition nicht allzu restriktiv vorgegangen werden, denn auch Kur- und Rehabilitationsaufenthalte – sofern sie nicht bloße Wellnessurlaube oder Massagen gewerblicher Masseure darstellen – fallen darunter.
In diesem Fall beschäftigte sich das Gericht im Wesentlichen mit zwei Fragen: (1) Liegt eine Krankheit vor? (2) Durfte der Arbeitnehmer auf die Krankschreibung seines Hausarztes vertrauen?
Erstere Frage bejahte der OGH, da es sich um einen Kuraufenthalt handelte, bei dem zahlreiche notwendige Therapien zur Behandlung von Wirbelsäulenproblemen des Arbeitnehmers durchgeführt wurden und dies den bereits erwähnten Krankheitsbegriff erfüllt. Auch der Einwand der beklagten Partei, dass der Dienstnehmer tatsächlich arbeitsfähig war und nicht auf die Krankmeldung des Arztes vertrauen durfte, wurde verworfen: Prinzipiell darf auf die Beurteilung des Arztes, ob jemand seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nachkommen kann oder nicht, vertraut werden, sofern eine Untersuchung statt gefunden hat und kein Grund vorlag, an der Richtigkeit des Befundes zu zweifeln. Entgegenstehende Anhaltspunkte konnten in dieser Entscheidung nicht festgestellt werden.
Der OGH erblickte daher in den Vorwürfen des Arbeitgebers keinerlei Grundlage für die Aussprechung einer rechtmäßigen und gerechtfertigten Entlassung.
OGH, 24.1.2013, 8 ObA 82/12k
 
Philipp Wetter / Kristina Silberbauer