Wiedereinmal strittig war die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitsvertrag. Diesmal ging es um Arbeiter, die mit Spachtel- und Schleifarbeiten betraut waren:
Für den VwGH entscheidend ist, dass hier einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten vorlagen. Sie erlauben dem Dienstnehmer bei der Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum. Wenn solche Dienstnehmer in den Betrieb des Beschäftigers integriert sind, ist von einem echten Arbeitsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit auszugehen.
Dass diese Mitarbeiter selbst über einen Gewerbeschein verfügten, änderte am Ergebnis nichts: Selbst wenn man über einen Gewerbeschein verfügt, kann man echter Arbeitnehmer sein.
(17.10.2012, 2010/08/0012)
Kristina Silberbauer