Gerade in saisonalen Betrieben kommt es häufig vor, dass Arbeitsverhältnisse beendigt werden und der Arbeitgeber gleichzeitig eine Wiedereinstellungszusage erteilt. Was hat zu gelten, wenn er diese nicht einhält, den Arbeitnehmer also nicht zurücknimmt?

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber die Wiedereinstellung bis 15.6.2010 zugesagt. Dies wurde einvernehmlich bis 15.9.2010 verlängert. An diesem Tag musste der Arbeitnehmer aber erfahren, dass es für ihn keine Beschäftigung gebe. Der Arbeitgeber teilte ihm erst am 4.11. mit, dass er nun wieder zu arbeiten beginnen könne. 
Der Arbeitnehmer entschied sich aber anders: Er klagte auf Kündigungsentschädigung von 15.9. bis 30.11. Und bekam Recht:
Laut OGH bindet die Wiedereinstellungszusage den Arbeitnehmer nicht, sehr wohl aber den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer erhält ein Optionsrecht. Er kann entscheiden, ob er ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründen möchte. 
Hier gab der Kläger zu verstehen, dass er an der Wiedereinstellung Interesse hat. Damit hat er seine Option ausgeübt. Das neue Arbeitsverhältnis kam zustande. 
Da der Arbeitgeber kein Recht hatte, von der Wiedereinstellung zurückzutreten, wurde er zur Zahlung all dessen verpflichtet, was er bei ordnungsgemäßer Kündigung hätte zahlen müssen (Kündigungsentschädigung). (OGH 30.5.2012, 8 ObA 27/12x)
 

Kristina Silberbauer