Endlich hat sich der OGH mit der Frage beschäftigt, ob auf den Abschluss von Betriebsvereinbarungen im Intranet hingewiesen werden darf.

Die gegenständliche Betriebsvereinbarung wurde in der Personalabteilung und beim Betriebsrat zur Einsicht aufgelegt. Ob die Mitarbeiter durch Aussendungen über den Abschluss der zweiten Betriebsvereinbarung und über den Ort ihrer Auflage informiert wurden, was ja grundsätzlich notwendig ist, konnte nicht festgestellt werden – war aber auch nicht relevant: Die Kundmachung wurde nämlich später dadurch saniert, dass der Zentralbetriebsrat auf seiner Homepage über die Ergänzung der Betriebsvereinbarung informierte und dies mit einem Link zum Text ergänzte. 
Da die Betriebsvereinbarung sowohl beim Betriebsrat, als auch in der Personalabteilung aufgelegt worden war, hätte nach Ansicht des OGH der Arbeitnehmer beweisen müssen, dass auf ihre Kundmachung nicht hingewiesen worden war. Die Beweispflicht über die mangelhafte Kundmachung liegt somit beim Arbeitnehmer.
Auch reiche die Veröffentlichung der Betriebsvereinbarung in einem internen Computernetz mit einem entsprechenden Link zum Text für eine Kundmachung aus (zumindest dann, wenn die Papierform beim Betriebsrat oder Betriebsinhaber eingesehen werden kann). OGH 26. 7. 2012, 8 ObA 3/12t
 
Kristina Silberbauer