Dem  Arbeitnehmer sind gemäß § 11 AZG unbezahlte Ruhepausen zum Zwecke der Erholung zu gewähren, in denen sie von der Arbeitsverpflichtung befreit sind. Im Zuge einer begehrten Feststellung nahm der OGH zur Frage, ob die vom Arbeitgeber gewährten Ruhepausen auch inhaltliche Voraussetzungen erfüllen müssen, Stellung.

Ruhepausen müssen spätestens zu ihrem Beginn umfangmäßig festliegen und echte Freizeit von der Arbeitsleistung sein. Dabei ergibt sich aus dem Zweck von Ruhepausen, dass sie weder am Beginn noch am Ende der Arbeitszeit liegen dürfen, da dies ansonsten dem Erholungsbedarf widerspräche.
Infrastruktur für Ruhepausen
Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährung von Ruhepausen auch inhaltliche Anforderungen umfasse und bezog sich dabei auf im Arbeitnehmerschutzgesetz festgelegte Normen, die dem Schutz und der Sicherheit an Arbeitsstätten und Baustellen dienen (z.B.: sanitäre Anlagen, Nichtraucherschutz). Konkret bemängelte er, dass ihm als Autobusfahrer keine Pauseneinrichtungen, wie Toiletten, Waschgelegenheiten, Sitzgelegenheiten oder Möglichkeiten der Essenszubereitung zur Verfügung standen.
Der OGH stellte ausdrücklich fest, dass Ruhepausen im AZG bzw. durch Ermächtigungen in Kollektivverträgen abschließend geregelt sind. Die Bestimmungen des ASchG, auf die sich der Antragsteller bezog, setzen vielmehr den Begriff der Ruhepause voraus und ergänzen diesen nicht durch inhaltliche Komponenten.
Allfällige Verstöße gegen Bestimmungen des ASchG können zwar eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen. Allerdings könnte auch ein Verstoß gegen diese Schutzvorschriften keinesfalls zur Folge haben, dass unbezahlte Ruhepausen, in denen den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine sanitären Einrichtungen oder Pausenräume im Sinne des ASchG zur Verfügung gestellt werden, zur bezahlten Arbeitszeit zählen. (OGH 27.3.2012. 9 ObA 117/11p)
 
Kristina Silberbauer