Lange Zeit haben Arbeitsrechtler auf eine Entscheidung des OGH gewartet, ob und ab welchem Ausmaß die private Nutzung des Internet in der Arbeitszeit zur Entlassung berechtigen kann. Endlich liegt eine einschlägige Entscheidung vor.

Der Arbeitnehmer verbrachte an seinem Arbeitsplatz regelmäßig mindestens eineinhalb Stunden täglich mit privatem Internetsurfen und dem Download umfangreicher Film- und Musikdateien. Es handelte sich um potentiell schädliche oder urheberrechtlich bedenkliche Software. Dadurch wurde das Firmennetzwerk überbeansprucht.
 Der OGH bejahte den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit: Das Verhalten des Angestellten war geeignet, das Vertrauen des Dienstnehmers soweit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Dafür ist weder notwendig, dass der Angestellte in Schädigungsabsicht handelt, noch der Eintritt eines tatsächlichen Schadens. Eine vorangegangene Verwarnung war für die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nicht notwendig. Es hat gereicht, dass dem Angestellten die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst werden musste.
 Offensichtlich versuchte der Angestellte sich damit zu entschuldigen, dass es sich um einen Tätigkeitswechsel nach § 10 BildschirmarbeitsVO handelte, er sich also durch das Herunterladen von Dateien erholen wollte. Dagegen sprach aber, dass derartige Erholungszeiten von Bildschirmarbeit natürlich keinesfalls mit weiterer Bildschirmtätigkeit verbrachten werden darf. (OGH 29.9.2011, 8 ObA 52/11x)
 
Kristina Silberbauer