Wer dem Dienst unentschuldigt fernbleibt, riskiert seine Entlassung. Nachträglich bekanntgegebene Rechtfertigungsgründe können die Entlassung unzulässig machen. Wer allerdings an der ungerechtfertigten Entlassung mitschuld war, erhält keine oder nicht die ganze Kündigungsentschädigung.
Entlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zu Unrecht, kann dieser Kündigungsentschädigung begehren. Dieser Schadenersatzanspruch steht ihm jedoch nicht (zur Gänze) zu, wenn er an der ungerechtfertigten Entlassung mitschuld war. Das kann nach ständiger Judikatur des OGH etwa dann sein, wenn er einem ihm Rechtfertigungsgrund nicht bekannt gibt und der der DG bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung nicht ausgesprochen hätte. Derartiges geschieht immer wieder im Zusammenhang mit zunächst ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Dienst.
Im aktuellen Fall war der Dientstnehmer wegen seiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig, teilte das dem Arbeitgeber aber nicht mit. Der sprach daraufhin die nicht gerechtfertigte Entlassung aus. Der Arbeitgeber versuchte den Anspruch auf Kündiungsentschädigung mit dem Argument abzuwehren, dass der AN ihm hätte mitteilen müssen, dass er wegen seiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig ist. Damit drang er aber nicht durch: Gerade die psychische Erkrankung setzte die Entschlussfähigkeit des Dienstnehmers herab, sodass ihm nicht vorgeworfen werden konnte, dass er die Bekanntgabe seines Verhinderungsgrundes unterließ. (OGH 20.12.2011, 8 ObA 87/11 v)
Kristina Silberbauer