Wenn ein Arbeitgeber die Anfechtung einer geplanten Kündigung befürchtet, kann die Komibination mit einem Änderungsangebot („Änderungskündigung“) helfen.
In Betrieben mit 5 oder mehr Mitarbeitern hat ein seit zumindest sechs Monaten beschäftigter Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Kündigung bei Gericht mit dem Ziel anzufechten, dass ihm sein Arbeitsplatz erhalten bleibt. Voraussetzung ist, dass ihm durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Der Ausgang des Verfahrens hängt davon ab, ob die Sozialwidrigkeit überwiegt oder die Gründe des Unternehmens für die Kündigung.
Lässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl, einen anderen Arbeitsplatz zu übernehmen oder die Kündigung gegen sich gelten zu lassen, und entscheidet sich der Arbeitnehmer gegen die Versetzung, kann ihm das im Kündigungsanfechtungsverfahren schaden: Wenn die Annahme des Angebots zumutbar gewesen wäre, muss der Arbeitnehmer die Kündigung gegen sich gelten lassen.
Wann ein Änderungsangebot zumutbar ist, definiert der OGH auch in einem kürzlich entschiedenen Fall nicht generell . Insbesondere kann er keine starren Prozentsätze der Einkommensminderung vorgeben, die ein andernfalls gekündigter Arbeitnehmer im Rahmen des Änderungsangebots akzeptieren muss (OGH 25.10.2011, 9 ObA 15/11p).
Kristina Silberbauer