Wer ein Gewerbe ausüben will, braucht dafür grundsätzlich eine Gewerbeberechtigung. Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ist Gewinnerzielungsabsicht notwendig?
Im Rahmen eines Krankenhausbetriebes wurde eine Cafeteria ohne Gewerbeschein betrieben. Ihr Geschäftsführer begründete das damit, dass die Cafeteria in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert und daher kein selbständiger Gewerbebetrieb sei. Auch sei aus dem überaus niedrigen Preisniveau ersichtlich, dass er mit der Cafeteria keinen Gewinn erzielen wolle. Damit konnte er den Verwaltungsgerichtshof nicht überzeugen:
Da die Cafeteria auf eigene Rechnung betrieben wird, liegt das unternehmerische Risiko – ungeachtet der Eingliederung – bei ihr, und nicht dem Spital.
Dass keine Gewinne erzielt werden sollten, half dem Geschäftsführer auch nicht: Es reicht ein sonstiger, bloß mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil. Der bestand hier darin, dass der Versicherungsverband für Sonderklassepatienten eine Cafeteria verlangt, sie dadurch auch angezogen werden, was wiederum die betriebswirtschaftlich günstige Führung eines Krankenhauses ermöglicht. Die Gewerbsmäßigkeit liegt daher vor. (VwGH 12.05.2011, 210/04/0013).