Arbeitslos ist grundsätzlich, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet hat und noch keine neue Beschäftigung gefunden hat. Allerdings ist dies nicht die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe…
In erster Linie muss der Arbeitslose auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen:
Gemäß § 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz verliert eine arbeitslose Person den Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw Notstandshilfe) für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs Wochen, wenn sie nicht bereit ist, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dies soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung verhindern.
So weit, so klar. Das heißt aber noch nicht, dass ein Arbeitsloser einem potentiellen Arbeitgeber auf Abruf bereit zu stehen hat. Das Gesetz ermächtigt das AMS auch nicht, ohne weitere Vorankündigung eine „Einweisung“ in ein Arbeitsverhältnis von einer Minute auf die andere vorzunehmen.
Durchaus zumutbar ist es allerdings, einen Arbeitssuchenden am Freitag um 16.30 Uhr telefonisch von einem verfügbaren Job zu verständigen, dessen Arbeitsbeginn der darauf folgende Montag sei. Hier hätte der Arbeitslose, nach Ansicht des VwGH genügend Zeit, sich entsprechend vorzubereiten, es handle sich dabei nicht um eine Einweisung in ein Arbeitsverhältnis von der einen Minute auf die andere.
VwGH 20.10.2010, 2008/08/0191
Claudia Simon/Kristina Silberbauer, 2011