Ein Mitglied des Betriebsrates darf gem?? ? 120 ArbVG bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gek?ndigt oder entlassen werden. Was gilt aber, wenn das Betriebsratsmitglied eigentlich gar nicht gew?hlt h?tte werden d?rfen?…


Wurde ein Arbeitnehmer zum Betriebsrat gew?hlt, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen w?re, so kann die Wahl mittels Mandatsaberkennungsklage nichtig erkl?rt werden. Zu dieser Klage sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.
Vor dieser Klage, kann sich allerdings niemand auf die Nichtigkeit der Wahl bzw. ?Mitgliedschaft zum Betriebsrat berufen.
Das hat f?r den Fall der Entlassung eines solchen Betriebsratsmitglieds f?r den Arbeitgeber gewichtige Folgen: Er kann diese n?mlich trotzdem nur mit Zustimmung des Gerichts aussprechen. Dass der Betriebsrat in Wirklichkeit gar nicht berechtigt gewesen w?re, Betriebsrat zu sein, hat also keine Auswirkungen auf dessen K?ndigungsschutz ? bevor ihm die Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht aberkannt wurde. Wer offiziell Betriebsrat ist, kann auch nicht ohne Zustimmung des Gerichts entlassen werden ? die Betriebsratswahl gilt, bis eine gerichtliche Aberkennung der Mitgliedschaft erfolgt ist.
Claudia Simon/Kristina Silberbauer, 2011
OGH 24.11.2010, 9 ObA 47/10t