Im Probemonat können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitige Stärken und Schwächen kennenlernen (§ 19 AngG). Dieses Probemonat kann jeder Vertragspartner jederzeit – auch grundlos – lösen. Doch was ist, wenn sich die Partner schon längst kennen, weil zwischen ihnen schon vorher ein freies Dienstverhältnis bestanden hat?
Hat der Arbeitnehmer schon – wenn auch in anderem rechtlichen Rahmen – für den Arbeitgeber gearbeitet, dann ist ja eine „Kennenlernphase“ nicht mehr notwendig. Es könnte deshalb argumentiert werden, dass die Vereinbarung eines Probemonats in Hinblick auf das schon vorher bestandene, freie Dienstverhältnis dem Zweck des § 19 AngG widerspreche und daher unwirksam sei. Der OGH äußerte in einem aktuellen Fall aber keine derartigen Bedenken. Es habe kein Arbeits- sonder ein freies Dienstverhältnis bestanden, dieses sei von der Arbeitnehmerin selbst aufgelöst worden. Zwischen dem freien Dienstverhältnis und dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses lag ein halbes Jahr. Der OGH stellt deshalb fest, dass es nicht danach aussieht, als ob der Arbeitgeber die Absicht gehabt habe, arbeitsrechtliche Schutzvorschriften durch die Vereinbarung eines Probemonats zu umgehen.
Die Vereinbarung eines Probemonats ist also grundsätzlich auch dann zulässig, wenn vorher zwischen den Vertragsparteien ein freies Dienstverhältnis bestanden hat.
Claudia Simon / Kristina Silberbauer, 2011
(OGH 25.01.2011, 8 ObA 3/11s)