Weil eine Sachberaterin im Krankenstand eine Nagelbehandlung durchführte, wurde sie entlassen. Nicht zu Recht, wie der OGH feststellte.
 
Die Klägerin war in einer Karosseriefachwerkstätte im Empfangsraum beschäftigt. Außerdem war sie ausgebildete Nageldesignerin, was aber nur ihren Freundinnen zu Gute kam.
Da sie sich auf ihrem Arbeitsplatz schlecht behandelt fühlte, litt sie unter Schlafstörungen sowie einer depressiven Symptomatik und war deshalb im Krankenstand. Als ihr Arbeitgeber versuchte, sie während ihres Krankenstandes zu erreichen, sah er, dass im Telefonbuch, beim Namen der Klägerin, auch ein Nagelstudio vermerkt war. Daraufhin wurde Arbeitgeber hellhörig und beauftragte eine Detektivin, um herauszufinden, ob die Klägerin auch wirklich krank war oder stattdessen auf eigene Faust Nagelbehandlungen durchführte.
Die Detektivin meldete sich bei der Klägerin und nach langem Bitten und Betteln willigte diese tatsächlich ein, die Detektivin zu behandeln. Da die Detektivin viel mit der Klägerin plauderte dauerte die Behandlung etwa drei Stunden, was sich nachweislich (!) negativ auf den Genesungsprozess der Klägerin auswirkte.
Der Arbeitgeber sah seine Vermutung bewiesen und entließ die Klägerin, da ihr Verhalten während des Krankenstandes geeignet war, den Genesungsprozess zu verzögern.
Klar ist, dass sich die Klägerin im Krankenstand so verhalten hätte müssen, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird. Vor allem ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jede nachhaltige belastende Tätigkeit während des Krankenstandes geeignet war, diesen zu verlängern.
Trotzdem reicht die einmalige, überschaubare und nach dem ersten Eindruck nicht besonders belastende Tätigkeit der Nagelbehandlung in der eigenen Wohnung, für eine gerechtfertigte Entlassung nicht aus.
Claudia Simon / Kristina Silberbauer, 2011
OGH, 21.01.2011, 9 ObA 3/11y