Die GewO 1859 regelt die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit (Hilfs-)Arbeitern. Nach § 86 haftet ein Arbeitgeber, wenn er einen Arbeiter von einem anderen Unternehmen allzu aggressiv abwirbt.
Verführt ein Arbeitgeber einen Arbeiter dazu, sein früheres Unternehmen zu verlassen, und sich dabei nicht die Zeit zu nehmen, das Arbeitsverhältnis rechtmäßig zu beenden, so drohen Haftungsfolgen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG): Das Ausnützen fremden Vertragsbruchs ist an sich noch nicht wettbewerbswidrig, selbst wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht. Dies ändert sich aber, sobald der Dritte bewusst den Vertragsbruch fördert oder sonst aktiv dazu beiträgt. Bemerkenswert ist, dass ein Verstoß gegen das UWG nur äußerst selten zu Schadensersatzansprüchen führt; Hier kann es aber dem neuen Arbeitgeber passieren, dass er dem alten den Schaden ersetzen muss.
An einen ahnungslosen Arbeitgeber werden aber, auch in einer aktuellen Entscheidung des OGH, keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Macht der Arbeiter dem neuen Arbeitgeber etwa weiß, er sei entlassen worden, so besteht keine Verpflichtung sich über die Richtigkeit der Darstellung zu erkundigen.
Solange sich ein Arbeitgeber also nicht aktiv in bestehende Vertragsverhältnisse zwischen Arbeitern und anderen Unternehmen einmischt, bzw. über unrechtmäßige Lösungen von alten Arbeitsverhältnissen Bescheid weiß, hat er nichts zu befürchten.
Claudia Simon / Kristina Silberbauer, 2011
(OGH 25.01.2011, 8 ObA 27/10v)