Erscheint ein Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zum Dienst, verleitet das manche Arbeitgeber, sie als „vorzeitig ausgetreten“ bei der Sozialversicherung abzumelden. Vorsicht ist angesagt.
 
Will man einem Arbeitnehmer auf Grund seines Verhaltens unterstellen, er habe das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden wollen, darf es „keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln“ geben, dass der Arbeitnehmer das auch wirklich wollte. Bleibt ein Arbeitnehmer an zwei aufeinanderfolgenden Tagen der Arbeit fern, darf der Arbeitgeber daraus noch nicht ableiten, der Arbeitnehmer sei vorzeitig ausgetreten.
Kristina Silberbauer, 2011
(OGH 9 ObA 80/09v)